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Die Arbeitnehmerüberlassung ist durch ein Dreipersonenverhältnis zwischen Verleiher, Entleiher und Leiharbeitnehmer charakterisiert: Verleiher und Entleiher schließen einen Arbeitnehmerüberlassungsvertrag (AÜ-Vertrag/AÜV). Der Zeitarbeitnehmer ist über einen Arbeitsvertrag bei dem Personaldienstleister oder Zeitarbeitsunternehmen (Verleiher) als Mitarbeiter angestellt. Für die Zeit der Überlassung wird er zur Erbringung von Arbeitsleistung vorübergehend in einem Entleihunternehmen eingesetzt. Die Durchführung einer Arbeitnehmerüberlassung durch einen Verleiher setzt voraus, dass dieser über eine Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis verfügt. Diese Voraussetzung ist im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz in § 1 geregelt: Verleiher müssen demnach über eine AÜ-Erlaubnis verfügen, wenn sie einen Leiharbeiter im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit einem Entleiher zur Arbeitsleistung überlassen.
Überlassen bedeutet nach § 1 Abs. 1 AÜG, dass Zeitarbeitnehmer für die Zeit der Überlassung in die Arbeitsorganisation des Entleihers eingegliedert werden und dessen Weisungen unterliegen. Neben dem Vorliegen einer gültigen Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis wird vorausgesetzt, dass zwischen Leiharbeitnehmer und Verleiher ein Arbeitsverhältnis besteht, Letzterer also für den Leiharbeiter als Arbeitgeber fungiert. Überlässt ein Entleiher einen Leiharbeitnehmer unerlaubterweise einem weiteren Entleihunternehmen, ohne dass eine arbeitsvertragliche Beziehung zum Leiharbeitnehmer vorliegt, greift das Verbot der Kettenüberlassung. Außerdem muss die Arbeitnehmerüberlassung im AÜV zwischen Entleiher und Verleiher ausdrücklich als solche bezeichnet werden. In den fachlichen Weisungen zum Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) der Bundesagentur für Arbeit werden die erlaubnisrechtlichen Regelungen konkretisiert.
Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz sieht mit Inkrafttreten der AÜG-Reform am 01. April 2017 eine gesetzliche Überlassungshöchstdauer von 18 Monaten vor: Der Leiharbeitnehmer darf laut Gesetz nicht länger als 18 Monate im selben Entleihunternehmen im Einsatz sein, sofern die Überlassung nicht für länger als 3 Monate unterbrochen wurde. Bei einer Unterbrechung von mehr als 3 Monaten beginnt die Berechnung der Überlassungshöchstdauer wieder bei Null. Da die Regelung arbeitnehmerbezogen erfolgt, sind relevante Voreinsatzzeiten beim selben Kunden durch einen anderen Personaldienstleister anzurechnen. Eine Abweichung von der 18-Monate-Regelung ist möglich, sofern dies ein Tarifvertrag der Einsatzbranche (nicht der Zeitarbeit) zulässt. Der Erlaubnisinhaber ist dazu verpflichtet, die konkrete Höchstüberlassungsdauer für den jeweiligen Entleiher festzustellen. Er muss herausfinden, ob im Entleihbetrieb abweichende Regelungen zur Überlassungshöchstdauer gelten. Dabei sind auch eventuelle Voreinsatzzeiten zu berücksichtigen, wenn diese angerechnet werden müssen. Wird die Höchstüberlassungsdauer überschritten, kann die Zuverlässigkeit des Erlaubnisinhabers in Frage gestellt werden. Hierbei ist die Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen, etwa, ob es sich um eine geringfügige Überschreitung im Einzelfall oder regelmäßige gravierendere Überschreitungen handelt. Als Konsequenz kann eine Versagung oder ein Widerruf der AÜ-Erlaubnis erfolgen. Mit Blick auf den im AÜG geregelten Equal-Pay-Grundsatz sind darüber hinaus die Entgeltbestandteile vergleichbarer Stammbeschäftigte im Entleihbetrieb festzustellen.
Die Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis ist nach § 2 AÜG schriftlich zu beantragen. Die Agentur für Arbeit stellt hierfür einen Vordruck (AÜG 2a) zur Verfügung. Antragsteller können natürliche oder juristische Personen, Personengesamtheiten oder Personengesellschaften sein. Unter bestimmten Umständen ist es möglich, die Verleihererlaubnis zu versagen: etwa, wenn Zweifel an der Zuverlässigkeit des Antragstellers bestehen, weil aufgrund bestimmter Tatsachen davon auszugehen ist, dass dieser steuer- und arbeitsrechtliche Vorschriften (z. B. Arbeitnehmer bei Krankenkassen anmelden, SV-Beiträge abführen) nicht einhalten wird oder dem Leiharbeitnehmer die ihm zustehenden Arbeitsbedingungen nicht gewährt. Die Erlaubniserteilung kann mit Nebenbestimmungen (Auflagen, Bedingungen, Widerrufsvorbehalt) versehen sein. Nach § 2 Abs. 3 AÜG ist es möglich, eine Erlaubnis unter dem Vorbehalt des Widerrufs zu erteilen, wenn z. B. eine abschließende Antragsbeurteilung noch nicht möglich ist bzw. längere Zeit in Anspruch nehmen würde. Wird erstmalig ein Antrag auf Erteilung der Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis gestellt, sind m. E. folgende Unterlagen einzureichen:
Für die ersten drei Jahre wird die AÜ-Erlaubnis zunächst befristet erteilt. Nach § 2 Abs. 4 AÜG ist die Erlaubnis auf ein Jahr zu befristen. Ein Verlängerungsantrag muss spätestens drei Monate vor Ablauf des Jahres gestellt werden. Eine Verlängerung um ein weiteres Jahr erfolgt, wenn die Verlängerung nicht vor Ablauf des Jahres abgelehnt wurde. Hat der Inhaber der Verleihererlaubnis seine Verleihtätigkeit für drei aufeinanderfolgende Jahre ausgeübt, kann die Erlaubnis unbefristet erteilt werden. Sollte er drei Jahre keinen Gebrauch von ihr gemacht haben, erlischt sie. Für die Beantragung einer Verlängerung oder unbefristeten Erlaubnis müssen reine Verleihbetriebe insbesondere folgende Unterlagen vorlegen:
Mischbetriebe können auf die Vorlage des Führungszeugnisses, des Gewerbezentralregisterauszugs und u. U. Liquiditätsnachweise verzichten.
Ein Widerruf kann dazu führen, dass die Verleihererlaubnis unwirksam wird. Die Gründe für einen Widerruf sind im AÜG in § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 geregelt. Demnach kann ein Widerruf erfolgen, wenn:
Nach § 4 ist eine Rücknahme einer rechtswidrigen AÜ-Erlaubnis möglich, z. B. wenn zum Zeitpunkt der Erteilung Versagungsgründe vorlagen oder wenn der Verleiher falsche Angaben gemacht hat, die für die Rechtsmäßigkeit der Erlaubnis relevant sind. Die Rücknahme ist binnen eines Jahres von dem Zeitpunkt an möglich, zu dem die Behörde von dem Rücknahmegrund erfahren hat. Die Entscheidung kann mit Klage und Widerspruch angefochten werden. Nach § 4 Abs. 2 kann ein betroffener Verleiher einen Antrag auf Ausgleich des Vermögensnachteils stellen, den er erleidet, weil er auf das Vorhandensein der AÜ-Erlaubnis vertraut hat. Dafür ist zu prüfen, ob sein Vertrauen schutzwürdig ist. § 4 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 regeln Fälle, in denen dies nicht zutrifft, etwa wenn der Verleiher die Erlaubnis durch Täuschung oder Drohung erwirkt hat.
Die Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis bzw. Verleihererlaubnis ist Voraussetzung für die Durchführung der Arbeitnehmerüberlassung. Die Leiharbeit ist durch dein Dreipersonenverhältnis zwischen Verleiher, Entleiher und Leiharbeitnehmer gekennzeichnet. Letzterer muss in einem Arbeitsverhältnis zum Verleiher stehen und wird einem Entleihbetrieb vorübergehend zur Arbeitsleistung überlassen. Die Überlassungshöchstdauer und eventuelle Abweichungen sind vom Erlaubnisinhaber festzustellen. Die AÜ-Erlaubnis kann schriftlich bei der Agentur für Arbeit beantragt werden. Sie wird zunächst auf ein Jahr befristet ausgestellt. Hat der Verleiher seine Verleihtätigkeit für drei aufeinanderfolgende Jahre ausgeübt, kann die Erlaubnis unbefristet erteilt werden.
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